Tarifflucht KFZ Handwerk Pfalz

Tarifflucht im KFZ-Handwerk

05.12.2019 | Völlig überraschend hat der Landesverband "Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe Rheinland-Pfalz" etliche Tarifverträge, teils schon zu Ende des Jahres 2019, gekündigt. Als Grund wird der technologische Wandel hin zur Elektromobiltiät und anderen alternativen Antriebssystemen angegeben. Damit verbunden seien rückläufige Reparaturzahlen und sich ändernde Kundenpräferenzen. Die IG Metall verurteilt diesen unangkündigten Schritt und bewertet die Kündigung kurz vor Weihnachten als Provokation.

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Die Arbeitgeber führen an, dass sie mit den bisher bestehenden Tarifverträgen den aktuellen Umbrüchen in der Arbeitswelt nicht adäquat begegnen können. Die IG Metall befürchtet, dass hier zu Lasten der Beschäftigten eine Kostenverbesserung durchgesetzt werden soll. Die Tarifverträge im pfälzischen Kfz-Handwerk gelten für etwa 7.500 Beschäftigte in über 800 Betrieben.

Die Kündigung der Tarifverträge ist umso gravierender, da der Umbau der Arbeitswelt im Zuge von Digitalisierung und Elektromobilität erst am Anfang steht; offenbar dient der technologische Wandel etlichen Betrieben, Werkstätten und Niederlassungen als Vorwand, um auf Kosten der Beschäftigten hausgemachte Probleme zu lösen.

"Qualität hat ihren Preis - Gute Arbeit auch! Wir müssen deutlich machen, dass die tarifgebundenen Beschäftigten kein störender Kostenfaktor sind, den man einfach auf lange Sicht streichen kann. Wir sind der Verkauf, der Service und kompetenter Partner rund ums Auto. Ohne uns geht nichts und wer glaubt, in Zukunft arbeiten wir zum Billiglohn, hat sich verrechnet!", so Ralf Köhler, Bevollmächtigter der IG Metall Neustadt.

Folgende Tarifverträge wurden gekündigt:

  • Manteltarifvertrag
  • Betriebliche Sonderzahlungen
  • Verdienstsicherung und Kündigungsschutz für ältere Arbeitnehmer
  • Vermögenswirksame Leistungen
  • Entgeltumwandlung zur Altersvorsorge
  • Übernahme der Auszubildenden

Rechtsinformation

Etliche Tarifverträge im KFZ-Gewerbe der Pfalz wurden durch die Arbeitgeber fristgerecht gekündigt. Ab dem 1. Januar 2020 gilt eine Nachwirkung (§ 4 Abs. 5 TVG). Das heißt, der Tarifvertrag gilt nicht mehr unmittelbar und zwingend. Abweichungen zuungunsten der Beschäftigten sind nun möglich. Für gewerkschaftlich Organisierte gilt die Nachbindung und Nachwirkung zwingend, solange Ihr beim Arbeitgeber nichts unterschreibt.

Von: mf

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