Otto König/Richard Detje: NetzDG – ein »Zensurgesetz«, das den Rechtsstaat bedroht?

Volksverhetzung« oder »Meinungsfreiheit

12.01.2018 | Mit dem Läuten der Neujahrsglocken setzte in der Netz-Community ein Wehklagen über das »Ende der Meinungsfreiheit« in Deutschland ein. Seitdem wird die »Zensurrepublik«, nicht nur, aber besonders in rechten Kreisen beschworen. Anlass ist das vollständige Inkrafttreten des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes (NetzDG) ab dem 1. Januar, das große Internetplattformen wie Twitter, Facebook und YouTube dazu verpflichtet, Hass-Kommunikation in sozialen Medien zu unterbinden.

Neu ist das nicht: Strafbar war das posten von Hasskommentaren schon immer, doch die großen Online-Plattformen hatten in der Vergangenheit wenig dagegen unternommen. Es hat anscheinend das NetzDG gebraucht, um an dieser Praxis etwas zu ändern.

Es war kein Zufall, sondern gezielte Provokation, dass sich pünktlich zum Jahresbeginn die AfD-Rechtsaußen Beatrix von Storch mit einem rassistischen Posting auf Twitter darüber empörte, dass die Kölner Polizei Neujahrsgrüße in mehreren Sprachen, darunter Arabisch, verbreitet hatte. »Was zur Hölle ist in diesem Land los? Wieso twittert eine offizielle Polizeiseite aus NRW auf Arabisch«, schrieb die geborene Herzogin von Oldenburg. »Meinen Sie, die barbarischen, muslimischen, gruppenvergewaltigenden Männerhorden so zu besänftigen?« Nach diesem Kommentar sperrte Twitter für zwölf Stunden ihren Account.

Ihre Parteigängerin Alice Weidel, Vorsitzende der AfD-Bundestagsfraktion, schob nach der Sperrung einen »Solidaritätstweet« hinterher und sprach ihrerseits von »importierten, marodierenden, grapschenden, prügelnden, Messer stechenden Migrantenmobs«, was ebenfalls zur Sperrung führte. Seitdem inszenieren sich die beiden als »Zensuropfer« und beklagen »das Ende des Rechtsstaats«. Jörg Meuthen, der Bundesvorsitzende der »Das-wird-man-ja-wohl-noch-sagen-dürfen«-Partei, wollte zwar eine »sehr kräftige Sprache«, jedoch keinen Hassposting entdeckt haben. Eine Steilvorlage für den Höcke-Verteidiger Alexander Gauland, die Twitter-Löschung als »Stasi-Methode« zu brandmarken. Das war zu erwarten, schließlich gehört die Methode der »bewussten Grenzüberschreitung« und die Verbreitung von Provokationen zum täglichen AfD-Geschäft: je drastischer die Botschafter, desto größer die Resonanz.

Doch Beatrix von Storch ist kein Opfer des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes. Zum einen ist nicht klar, ob die vorübergehende Suspendierung tatsächlich einen direkten Zusammenhang zum Gesetz hat. So verwies Twitter auf seine eigenen Nutzungsregeln, die Hassnachrichten nicht dulden und »Hate Speech« ausschließen. Zum anderen ist eine Person, die »Arabisch« schlicht mit krimineller Energie identifiziert, ein/e mutmaßliche/r Täter_in im Sinne des Paragrafen 130 Strafgesetzbuch[1] – zumal wenn die Person sich als Wiederholungstäter_in erweist.[2] Nach § 130 StGB macht sich strafbar, wer in einer Weise, die den öffentlichen Frieden zu stören geeignet ist, zum Hass gegen die Bevölkerung aufstachelt oder zu Gewalt- und Willkürmaßnahmen gegen sie auffordert. Das wird mit einer Freiheitsstrafe von drei Monaten bis fünf Jahren bestraft. Mit bis zu drei Jahren Haft oder eine Geldstrafe muss rechnen, wer die Menschenwürde anderer angreift, indem er Teile der Bevölkerung beschimpft.[3]

Inzwischen sind bei der Kölner Staatsanwaltschaft gegen von Storch mehrere hundert Strafanzeigen wegen möglicher Volksverhetzung eingegangen. Der Fachanwalt für IT-Recht in Würzburg, Chan-jo Jun, spezialisiert auf das Vorgehen gegen Hasskriminalität im Netz, hat »kaum Zweifel, dass der Tatbestand der Volksverhetzung erfüllt ist«. Das Vorgehen von Twitter gegen deren Äußerung sei auch ohne das neue Netzgesetz nötig und geboten gewesen (Lübecker Nachrichten v. 3.1.2018).

Ziel des von Bundesjustizminister Heiko Maas (SPD) initiierten Netzwerkdurchsetzungsgesetz ist die Verhinderung der Verbreitung von Hass und verbaler Gewalt im Netz, um rassistischen Gewalttaten zumindest teilweise den geistigen Nährboden zu entziehen. Es besagt im Kern: »Offensichtlich rechtswidrige Inhalte« müssen »innerhalb von 24 Stunden« entfernt werden. Ein Inhalt sei offensichtlich rechtswidrig, »wenn es keiner vertieften Prüfung« bedürfe, ihn als solches zu identifizieren. Für Inhalte, die nicht so leicht zu erkennen sind, räumt das Gesetz den Anbietern eine Frist von sieben Tagen ein, andernfalls drohen in wiederholten Fällen bzw. bei »systemischem« Versagen Strafen von bis zu 50 Millionen Euro.

Der Rechtspopulismus sprießt in Sozialen Netzwerken in vielen Facetten. Gerade Rechtsextreme und Neonazis nutzen das Internet, denn nirgendwo anders lassen sich NS-Verherrlichung, Islamfeindlichkeit, Hetze gegen Geflüchtete, menschenverachtender Hass gegen Politiker_innen vorwiegend linker Parteien so einfach verbreiten, Aktionen organisieren und Andersdenkende bedrohen. Für die AfD-Repräsentanten sind die Sozialen Medien ein wichtiges Instrument, um ihre Anhänger »ungefiltert« durch kritische Medien erreichen zu können. Laut Süddeutscher Zeitung war die Zahl der Ermittlungsverfahren, die im Jahr 2015 wegen »Volksverhetzung« und »Gewaltdarstellungen« eingeleitet worden sind, im Vergleich zum Vorjahr um 130% regelrecht nach oben geschnellt – auf insgesamt rund 5700 Verfahren (SZ v. 28.11.2016).

Im Mittelpunkt der Kritik am NetzDG steht, dass den Betreibern der Online-Portale hoheitliche Aufgaben des Staates übertragen würden, wobei es sich um völlig undefinierte Rechtsbegriffe wie »Hate Speech« oder »Fake News« handeln würde. Um keine Bußgelder zu riskieren, könnten Mitarbeiter_innen in den Löschzentren von Twitter, Facebook und YouTube »Overblocking« betreiben, d.h. problematisch erscheinende Inhalte vorsorglich löschen, also übermäßig oft eingreifen und damit die verfassungsrechtlich verankerte Meinungsfreiheit im Netz einzuschränken. Deshalb sei das NetzDG mit dem Grundrecht nicht vereinbar.

Bei aller Kritik an durchaus vorhandenen handwerklichen Fehlern im NetzDG wird aber übersehen, dass dafür die Betreiber selbst die Verantwortung tragen, denn sie sind schon seit zehn Jahren durch das Telemediengesetz verpflichtet, strafbare Inhalte von ihren Plattformen zu nehmen. Dieser Pflicht sind sie trotz eines enormen Anstiegs der strafbaren Inhalte nicht nachgekommen. Das heißt, das NetzDG hat keine neuen Straftatbestände geschaffen, es soll stattdessen die Durchsetzung geltenden Rechts beschleunigen. Der Versuch, Rufmord oder Volksverhetzung aus dem Netz zu verbannen, hat nichts mit Zensur zu tun.

Der Hinweis, das Gesetzeswerk werde nicht dazu beitragen, rechtsradikale und rechtspopulistische Hetze zu begrenzen, verharmlost möglicherweise die »Hass«-Debattenunkultur im Netz. Gerade gegen neonazistische Propaganda im Internet scheint das Regelwerk Wirkung zu zeigen. Laut Spiegel sperrte Twitter inzwischen mehrere Nutzer, die ihre Profile im Netz jahrelang ungestört mit Hakenkreuzen, SS-Runen und Bildern von Konzentrationslagern bestückt hatten. Nach Beschwerden wurden beispielsweise Accounts wie »Adolf Hitler« und »Heil Hitler« abgeschaltet (2/2018).

Im Übrigen: Für eine Bilanz ist es zu früh, das Gesetz gilt erst seit Jahresanfang in vollem Umfang. Wenn notwendig, muss es nachgebessert werden.[4] Um keinen Zweifel aufkommen zu lassen: Das hohe Gut der Meinungsfreiheit muss verteidigt werden. Dennoch entledigt dies Politik und Zivilgesellschaft nicht der Aufgabe, den rechten Hetzern und ihren menschenverachtenden Parolen auch mit rechtstaatlichen Mitteln entgegen zu treten und so »klare Kante« zu zeigen.


[1] Der § 130 StGB ist mit der nationalsozialistischen Vergangenheit Deutschlands verbunden. Er wurde 1960 als Reaktion auf eine Welle antisemitischer Schmierereien und Äußerungen geschaffen und1994 ausgeweitet, indem die Leugnung des Holocaust als Tatbestand aufgenommen und mit einer Strafandrohung von bis zu fünf Jahren Haft belegt wurde.

[2] Vor knapp zwei Jahren wollte Beatrix von Storch Grenzbeamte sogar auf Kinder schießen lassen, wenn diese illegal die Grenze übertreten. Sie sei mit der Computer-Maus ausgerutscht, lautete ihre Erklärung für die Entgleisung. Siehe Otto König/Richard Detje: AfD-Provokation als »Arbeits- und Werbeprinzip«. Rassistischer Doppelpass, SozialismusAktuell.de v. 10.6.2016.

[3] »Eine Anzeige wegen Volksverhetzung ist in diesen Zeiten das neue Bundesverdienstkreuz«, ächzte der Dresdner Richter und Rechtsaußen der AfD, Jens Maier, dessen Tweet, nachdem er Boris Beckers Sohn Noah als »Halbneger« schmähte, ebenfalls von Twitter gelöscht wurde.

[4] Das Bundesjustizministerium hat mitgeteilt, dass soziale Netzwerke bis Juni/Juli 2018 Berichte vorlegen müssen, aus denen hervorgeht, was auf welcher Grundlage gelöscht wurde, um so »Transparenz zu schaffen«.

Von: mf

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