AUSBILDUNG UND QUARANTÄNE

Anspruch auf Fortzahlung der Ausbildungsvergütung

09.02.2022 | Wer während der Ausbildung in Quarantäne muss, hat Anspruch auf Fortzahlung der regulären Ausbildungsvergütung.

Anders als in einem normalen Beschäftigungsverhältnis, bei dem die Reglungen des Infektionsschutzgesetzes gelten, greift bei Auszubildenden die Regelung des § 19 Berufsbildungsgesetz:

Die Regelung besagt, dass Auszubildende, die durch unverschuldete persönliche Gründe nicht an der Ausbildung teilnehmen können, einen Anspruch auf Fortzahlung der Ausbildungsvergütung für 6 Wochen durch den Arbeitgeber haben.

Dass diese Regelung auch für den Fall einer Quarantäne gilt, ist jüngst gerichtlich in einem Streitfall entschieden worden.

Bei Fragen hierzu steht Euch wladislaw Wolter aus der IG Metall Ludwigshafen-Frankenthal gerne zur Verfügung.

Von: mf

Unsere Social Media Kanäle