17.03.2022 | Mit der neu gefassten Corona-Arbeitsschutzverordnung endet auch die sog. Homeoffice-Pflicht - und das trotz hoher Neuinfektionsraten. Auch wenn...
Arbeitgeber weiterhin freiwillig daran festhalten können, ist absehbar, dass ein Teil der Beschäftigten wieder in die Büros zurückkehren werden. Mit der Erweiterung des § 87.1. BetrVG um den Satz 14 gibt es für Betriebsräte neue Mitbestimmungsmöglichkeiten bei der Ausgestaltung von mobiler Arbeit.
Weiterhin gilt ab dem 20. März, dass in die Gefährdungsbeurteilung folgende Prüfungen aufgenommen werden müssen:
Noch wichtiger als der gesetzliche Gestaltungsrahmen ist jedoch die aktive Beteiligung der Kolleginnen und Kollegen. Die IG Metall bietet dazu ihren Mitgliedern verschiedene Arbeitshilfen und Materialien an, die Themen mobiles Arbeiten und flexible Büroraumkonzepte zu bearbeiten.