Betriebliche Sonderzahlung

Alle Jahre wieder kommt das...

02.11.2021 | WEIHNACHTSGELD So erhalten auch in diesem Jahr die Beschäftigten in den Branchen mit einem Tarifvertag zur betrieblichen Sonderzahlung das sogenannte Weihnachtsgeld. In der Grafik erhaltet Ihr einen Überlick über die Sonderzahlungen für die Metall- und Elktroindustrie diese gibt Euch Auskunft darüber wann und in welcher Höhe Sonderzahlungen ausgezahlt werden. Und weitere Infos was noch zu berücksichtigen ist.

Vorweg ist zu bemerken, dass die Bezeichnungen für Sonderzahlungen vielfältig sind (z. B. Jahresabschlussvergütung, Weihnachtsgeld, Weihnachtsgratifikation, tarifliche Sonderzahlung, freiwillige Sonderzahlung, 13. Monatseinkommen, Erfolgs- oder Leis-tungsbonus, Jahresprämie, Urlaubsgeld etc.). Rechtlich erheblich sind diese Bezeich-nungen in aller Regel nicht. Es kommt auf die jeweilige Ausgestaltung und Sinn und Zweck der Leistung an.

Man unterscheidet:

  • Sonderzahlungen mit reinem Entgeltcharakter: Hier soll eine Arbeitsleistung im Bezugszeitraum honoriert werden. Der Anspruch steht im unmittelbaren Gegenseitigkeitsverhältnis zu tatsächlich erbrachter Arbeitsleistung. Diese muss auch dann vergütet werden, wenn der Arbeitnehmer vor der normalen Fälligkeit der Sonderzahlung aus dem Arbeitsverhältnis aus-scheidet. Ein Entgeltcharakter ist regel-mäßig dann anzunehmen, wenn ein 13. Monatseinkommen versprochen wird, wenn bei Ein- und Austritt in das bzw. aus dem Arbeitsverhältnis nur eine anteilige Zahlung vorgesehen ist oder die Sonderzuwendung einen wesentlichen Teil der Gesamtjahresvergütung ausmacht oder an das Erreichen quantitativer oder qualita-tiver Ziele anknüpft (z.B. Erreichung einer Zielvereinbarung oder das Beitragen zum Unternehmenserfolg). Wird eine Zahlung erbracht, ohne dass weitere An-spruchsvoraussetzungen vereinbart sind, spricht dies ebenfalls dafür, dass die Sonderzahlung eine Gegenleistung für Arbeit ist. Gleiches gilt, wenn die Höhe der Leistung vom Betriebsergebnis abhängt .
  • Gratifikationen: Hier verfolgt der Arbeitgeber andere Ziele als eine Vergütung von Arbeitsleistung. Sonderzuwendungen können als Treueprämie erwiesene oder als Halteprämien künftige Betriebstreue honorieren oder nur einen Beitrag des Arbeit-gebers zu den zum Weihnachtsfest typischerweise erhöhten Aufwendungen der Arbeitnehmer sein. Will der Arbeitgeber nur solche Zwecke verfolgen, so muss er dies in seiner Zusage auch deutlich zum Ausdruck bringen. Stichtagsregelungen und Rückzahlungsklauseln wegen späteren Ausscheidens sind zulässig.
  • Zuwendungen mit Mischcharakter: Zu dieser Gruppe gehören Leistungen, die sowohl Entgelt- als auch Gratifikationscharakter haben. Der Entgeltcharakter kann z. B. durch Zwölftelungsregelungen bei Beginn oder Ende des Arbeitsverhältnisses im Kalenderjahr oder in den Kürzungsmöglichkeiten wegen Ruhens des Arbeitsverhältnisses zum Ausdruck kommen. Nicht entgeltorientiert sind demgegenüber die Herausnahme bestimmter Fehlzeiten aus der Kürzungsberechtigung und die Bestimmung eines Stichtags (Keine Leistungen soll bekommen, wer am Auszah-lungstag nicht mehr in einem Arbeitsverhältnis steht).

Von: mf

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